Satzung des Vereins
Dialgog Reggio- Vereinigung zur Förderung des Reggio-Ansatzes
Vorbemerkung:
In dieser Satzung ist zwecks besserer Lesbarkeit auf die gleichzeitige Nennung der jeweiligen männlichen/weiblichen/diversen Sprachform verzichtet worden. Hierdurch wird jedoch ausdrücklich weder eine geschlechtsspezifische Einschränkung noch eine Diskriminierung vorgenommen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen Dialog Reggio – Vereinigung zur Förderung des
Reggio-Ansatzes e.V. und ist beim zuständigen Amtsgericht in das Vereinsregister
eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist in Hamburg.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Volks- und Berufsbildung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) einen regelmäßigen Austausch zwischen den Initiativen, Organisationen, Einrichtungen und Einzelpersonen, die sich an den Ideen des Reggio-Ansatzes orientieren, vorzubereiten und durchzuführen, insbesondere durch qualifizierte Fort- und
Weiterbildung, Gesprächskreise, Tagungen u. ä.
Der Reggio-Ansatz geht von einem aktiven, wissbegierigen Kind aus, das die Entwicklung seiner Kompetenzen und seiner Persönlichkeiten selbst in die Hand nimmt und im Spiel und vor allem in Projekten gestaltet. Die pädagogische Fachkräfte begleiten als einfühlsamer Beobachter mit forschendem Interesse das Kind. Ihre Hauptaufgaben sind Zuhören, Forschen, Dokumentieren, Gestaltung von einladenden Räumen und von sozialen Netzwerken im Umfeld der Kindertageseinrichtung.
b) Vorhaben, die sich an den pädagogischen Ideen des Reggio-Ansatzes orientieren, zu unterstützen und zu initiieren, z. B. Beratungsgespräche und Hilfeleistungen durch qualifizierte Vereinsmitglieder.
c)Pflege einer offene Netzwerkarbeit mit der Reggio/Emilia und anderen reggioinspirierten Orten und Einrichtungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
- Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine
Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person sowie jede juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist postalisch oder per E-Mail unter Angabe von Name, Adresse (sowie, falls vorhanden, E-Mail-Adresse) an die Geschäftsstelle zu richten.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung in Textform (EMail genügt). - Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und etwaige Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung an und ist verpflichtet, diese Regelungen zu beachten und einzuhalten. Die
Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist zu begründen. Der betroffenen Person steht Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig über den Antrag entscheidet. Über das zustehende Recht wird in der Ablehnung unterrichtet. - Juristische Personen als Mitglied benennen dem Vorstand in Textform eine natürliche Person, die die Mitgliedschaftsrechte im Verein wahrnimmt (Vertreter), etwa das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Der Vertreter kann auch in den
Vorstand gewählt werden. Die juristische Person kann ihren Vertreter jederzeit durch Mitteilung in Textform an den Vorstand austauschen. Damit endet auch das Vorstandsamt eines in den
Vorstand gewählten Vertreters. - Personen, die nicht aktiv am Vereinsleben teilnehmen möchten, aber den Verein finanziell unterstützen möchten, können Fördermitglieder werden. Diese haben Teilnahme- und Rederecht in der Mitgliederversammlung, aber kein Stimmrecht.
- Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen und diesen Status auch wieder aberkennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben ansonsten alle Rechte und Pflichten der anderen Mitglieder.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung durch das Mitglied)
- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch Tod des Mitglieds (natürliche Person) bzw. Löschung (juristische
Person) - durch Streichung von der Mitgliederliste.
- Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt per E-Mail oder durch postalische Erklärung des Mitglieds gegenüber der Geschäftsstelle mit einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende.
- Ein Mitglied kann vom geschäftsführenden Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit der Zahlung zweier Jahresbeiträge trotz Mahnung länger als 3 Monate im Rückstand befindet; es genügt der Rückstand mit einem Teil des Beitrages. In der Mahnung ist auf die mögliche Streichung
hinzuweisen. Der Verein muss den Zugang der Mahnung nicht nachweisen, es genügt die ordnungsgemäße Absendung an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse. Die Mahnung kann auch an die letzte dem Vorstand bekanntgegebene E-Mail-Adresse erfolgen. - a) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein unverzüglich an der Geschäftsstelle herauszugeben.
b) Dem ehemaligen Mitglied steht beim Ausscheiden aus dem Verein kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Beitrags zu.
§ 6 Ausschluss aus dem Verein
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn ein Mitglied
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht oder
- in grober Weise den Interessen des Vereines und seiner Ziele zuwiderhandelt.
- Zur Antragstellung beim Vorstand ist jedes Vereinsmitglied berechtigt
- Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung per Einwurf-Einschreiben zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung zu dem Ausschlussantrag Stellung zu nehmen (Anhörung).
Nach Ablauf der Frist entscheidet der Gesamt-Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Mitglieds über den Ausschluss. Der Gesamt-Vorstand kann dafür den Beirat hinzuziehen. - Der Ausschlussbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Die nächste Mitgliederversammlung ist über den Ausschluss des Mitglieds zu informieren.
- Können Ausschlussanträge und/oder –beschlüsse dem betroffenen Mitglied trotz ordnungsgemäßer Absendung an die letzte bekannte Adresse nicht zugestellt werden, insbesondere weil das Mitglied eine Adressänderung dem Verein nicht mitgeteilt hat, geht dies zulasten des Mitglieds. Ein Ausschluss kann in diesem Fall auch ohne vorherige Anhörung des Mitglieds erfolgen.
- Legt das ausgeschlossene Mitglied vor den ordentlichen Gerichten Rechtsmittel gegen den Ausschluss ein, haben diese keine aufschiebende Wirkung.
§ 7 Mitgliedsbeiträge/weitere Pflichten der Mitglieder
1.
a) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Mitgliedsbeitrag ist fällig zum 31. März jeden Jahres.
b) Beim Eintritt während eines laufenden Jahres wird der Mitgliedsbeitrag in voller Höhe auch für das schon laufende Jahr innerhalb von 4 Wochen ab Aufnahme in den Verein fällig.
c) In begründeten Einzelfällen können Zahlungspflichten vom geschäftsführenden Vorstand ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden.
2. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
- Änderungen der postalischen Adresse und/oder der E-Mail-Adresse der Geschäftsstelle umgehend bekanntzugeben
- den Vereinszweck zu fördern und den Vereinsfrieden nicht zu beeinträchtigen.
3. Solange fällige Beiträge nicht bezahlt sind, ruht das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
