Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Dialog Reggio – Vereinigung zur Förderung der Reggio-Pädagogik.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Bildung im Sinne der Reggio-Pädagogik. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:a) einen regelmäßigen Austausch zwischen den Initiativen, Organisationen, Einrichtungen und Einzelpersonen, die sich an den Ideen der Reggio-Pädagogik orientieren, vorzubereiten und durchzuführen, insbesondere durch qualifizierte Fort- und Weiterbildung, Gesprächskreise, Tagungen u. ä. Die Reggio-Pädagogik geht von einem aktiven, wissbegierigen Kind aus, das die Entwicklung seiner Kompetenzen und seiner Persönlichkeiten selbst in die Hand nimmt und im Spiel und vor allem in Projekten gestaltet. Die pädagogische Fachkraft begleitet als einfühlsamer Beobachter mit forschendem Interesse das Kind. Ihre Hauptaufgaben sind Zuhören, Forschen, Dokumentieren, Gestaltung von einladenden Räumen und von sozialen Netzwerken im Umfeld der Kindertageseinrichtung.b) Vorhaben, die sich an den pädagogischen Ideen der Reggio-Pädagogik orientieren, zu unterstützen und zu initiieren, z. B. Beratungsgespräche und Hilfeleistungen durch qualifizierte Vereinsmitglieder.c) Kontakte zu den kommunalen pädagogischen Institutionen in Reggio/Emilia zu pflegen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Mitglieder – auch Vorstandsmitglieder – können für ihre Tätigkeit für die Erfüllung der Satzungszwecke des Vereines gem. § 3 Nr. 26 a EStG die steuerlich zulässigen Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe erhalten. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand, auch über die Bedingungen und Höhe der Aufwandsentschädigungen. Für die Vereinbarung mit Vorstandsmitgliedern ist die Mitgliederversammlung allein zuständig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins zu unterstützen bereit sind. Juristische Personen erwerben die Mitgliedschaft nur, wenn sie einen ständigen Vertreter benennen. Der ständige Vertreter kann sich vertreten lassen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben auf schriftlichen Antrag, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft darf nicht von Rasse, Religion, Geschlecht, Parteizugehörigkeit, sozialer Stellung oder Staatsangehörigkeit abhängig gemacht werden.

§ 4 Fördermitgliedschaft

Mitglieder, die nicht aktiv am Vereinsleben teilnehmen möchten, können Fördermitglieder werden. Fördermitglieder haben kein aktives und passives Stimmrecht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod; b) durch Austritt zum Jahresende, wenn eine schriftliche Austrittserklärung spätestens vier Wochen vorher beim Verein eingegangen ist; c) durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vereins verstößt. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstands oder durch Antrag eines Mitglieds und wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst. Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds muss mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe von Gründen an den Vorstand gerichtet werden. Dieser hat das betreffende Mitglied über den Antrag auf Ausschluss schriftlich unter Angabe der Gründe 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zu informieren und anzuhören. Ist das Mitglied nicht erschienen oder hat das Mitglied keine schriftliche Stellungnahme zu dem Vorwurf abgegeben, so kann der Ausschluss auch ohne Anhörung erfolgen. In gravierenden Fällen kann der Vorstand ein Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorläufig ausschließen. Das weitere Vorgehen erfolgt gemäß den vorhergehenden Bestimmungen. d) durch Streichung von der Mitgliederliste zum Ende eines Geschäftsjahres, wenn das Mitglied zwei Jahresbeiträge – trotz erfolgter schriftlicher Mahnung – nicht entrichtet hat.

§ 6 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit bestimmt.
  2. Der jeweils fällige Jahresbeitrag ist bis spätestens 31. März eines Jahres zu entrichten. Bei neuen Mitgliedern ist der Jahresbeitrag in voller Höhe innerhalb von 6 Wochen nach der Aufnahme zu entrichten. Mitglieder, die innerhalb von 6 Wochen eines Jahres eintreten, zahlen ihren ersten Jahresbeitrag für das darauf folgende Geschäftsjahr.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) es kann ein Beirat gebildet werden.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail. Ist eine E-Mail-Adresse eines Mitglieds nicht bekannt, hat die Einladung schriftlich per Post zu erfolgen.
  2. Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/5 der Mitglieder oder ein Landesverband die Einberufung beantragt. In beiden Fällen ist eine schriftliche Angabe der Gründe erforderlich. Dabei kann die Ladungsfrist vom Vorstand auf sieben Tage verkürzt werden.
  4. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich.
  5. Über die Mitgliederversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet wird. Das Protokoll wird den Mitgliedern bekannt gemacht.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr zur Beschlussfassung vorliegenden Anträge. Über folgende Gegenstände beschließt nur die Mitgliederversammlung:

a) Satzung und Satzungsänderung b) Geschäftsordnung und Geschäftsordnungsänderung c) Haushaltsplan, insbesondere Zuweisung von Mitteln zur selbständigen Verwaltung durch die Landesverbände und Regionalgruppen d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge der natürlichen Personen und Billigung der Mitgliedsbeiträge der juristischen Personen. e) Ausschluss von Mitgliedern f) Auflösung des Vereins g) Kooperationsverträge mit den unter §2 Absatz 2 genannten Einrichtungen von Reggio/Emilia h) Entlastung des Vorstandes nach Vorlage der Berichte i) Wahl des Vorstandes und Kassenprüfer j) Berufung bzw. Bestätigung und Abberufung des Beirates nach § 14

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme, juristische Personen jedoch nur dann, wenn deren Vertreter nicht gleichzeitig Mitglieder als natürliche Person oder Vertreter einer anderen juristischen Person sind. Natürliche Personen, die Mitglied sind, können ihre Stimme nicht übertragen.
  2. Ein neu aufgenommenes Mitglied hat erst in der nächsten Mitgliederversammlung, frühestens jedoch sechs Monate nach seiner Aufnahme Stimmrecht. Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb des in § 6 Abs. 3 festgelegten Zeitraums entrichtet haben, sind bis zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages vom Stimmrecht ausgeschlossen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann gegen Beschlüsse des Vorstandes ein Veto einlegen. In diesem Fall darf der Beschluss nicht vollzogen werden. In diesem Fall ist die Anwesenheit von 59% der Mitglieder oder die Abstimmungsmehrheit von 2/3 erforderlich.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Vorsitzenden und bis zu fünf Beisitzerinnen oder Beisitzern, die dem Verein angehören müssen. Die drei Vorsitzenden bilden den geschäftsführenden Vorstand. Die Verteilung der Aufgaben der Vorsitzenden wird innerhalb des geschäftsführenden Vorstands geregelt und in den regelmäßigen Informationen des Vereins an die Mitglieder bekannt gegeben.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
  3. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und nur tatsächlich entstandene Kosten, die durch die Tätigkeit für den Verein entstehen, werden im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplanes erstattet.

§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit in einem Wahlgang die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und in einem weiteren Wahlgang die Beisitzerinnen oder Beisitzer.
  2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf einer Wahlperiode bleibt der bisherige Vorstand bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.
  3. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, erfolgt nach Entlastung des scheidenden Vorstandsmitglieds eine Nachwahl durch die darauf folgende Mitgliederversammlung.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der Mittel und des Vermögens des Vereins.
  2. Erstellung eines Haushaltsplanes jeweils für das kommende Geschäftsjahr.
  3. Abfassung eines Jahresberichts zur Vorlage in der Jahreshauptversammlung.
  4. Einstellung haupt- und nebenamtlichen Fachpersonals im Rahmen des Haushaltsplanes.
  5. Abschluss von Verträgen.

§ 14 Der Beirat

  1. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Beirat gebildet werden. Dem Beirat sollen fachlich qualifizierte Personen angehören, die bei allen wesentlichen Aufgaben des Vereins mitwirken. Vertreterinnen oder Vertreter verschiedener Regionen, Berufsgruppen oder Institutionen sollen im Beirat vertreten sein.
  2. Die Amtszeit des Beirates beträgt zwei Jahre. Über die Zusammensetzung des Beirates erstellt der Vorstand einen Vorschlag, der von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
  3. Die Aufgaben des Beirates sind insbesondere:

a) Stellungnahme zum Haushaltsentwurf des Vorstands

b) Die Empfehlung von Arbeitsschwerpunkten oder Projekten

c) Die Beratung bei der Programmplanung

d) Die Vermittlung in besonderen Konfliktfällen.

§ 15 Die Regionalgruppe

  1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können innerhalb des Vereins Regionalgruppen eingerichtet werden. Regionalgruppen können ortsbezogen gebildet werden. Sie arbeiten mit den jeweiligen Landesverbänden eng zusammen.
  2. Aufgaben der Regionalgruppen sind insbesondere:

a) die Förderung des Erfahrungsaustausches auf regionaler Ebene.

b) Die Entwicklung regionaler Vorhaben entsprechend den in § 2 genannten Aufgaben des Vereins.

c) Die Verbesserung der Kommunikation zwischen Mitgliederschaft und Vorstand des Vereins.

  1. Die Mitgliederversammlung weist den Regionalgruppen jeweils für ein Geschäftsjahr Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu.

§ 16 Landesverbände

Der Verein Dialog Reggio bildet Landesverbände, als Teilorganisationen des Vereins. Diese bestehen neben den in dieser Satzung genannten Organen.

  1. Die Landesverbände bestehen neben den Regionalgruppen und arbeiten mit diesen zusammen. Landesverbände sind keine eigenständigen juristischen Einheiten.
  2. Es entstehen fünf Landesverbände:

a) Nord: Schleswig- Holstein; Hamburg; Bremen; Niedersachsen; Mecklenburg-Vorpommern b) Ost: Brandenburg; Berlin; Sachsen-Anhalt; Sachsen; Thüringen; c) West: Nordrhein-Westfalen; d) Südwest: Baden-Württemberg, Hessen; Rheinland-Pfalz; Saarland; e) Süd: Bayern

  1. Die Landesverbände verknüpfen die Arbeit der Regionalgruppen. Nichtmitglieder können an der Arbeit der Landesverbände teilnehmen.
  2. Die Landesverbände suchen den Kontakt zu reggio-inspirierten Personen und Organisationen des regionalen Umfeldes. Sie versuchen die Philosophie der Reggio Pädagogik zu verbreiten. Dabei bemühen sie sich um öffentlichkeitswirksame Aktionen. Jedwede Handlung dient gemeinnützigen Zwecken.
  3. Die Landesverbände halten Kontakt zu den anderen Landesverbänden, um über ihre Arbeit zu informieren und von anderen Organisationen zu lernen.
  4. Die Landesverbände erhalten nach wirtschaftlicher Lage des Vereins ein Budget, das auf den Mitgliederversammlungen alljährlich beschlossen wird.
  5. Die Landesverbände verfügen jeweils über einen Landesvorstand und eine Landesmitgliederversammlung.

a) Mitglieder der Landesmitgliederversammlung sind sämtliche stimmberechtigten Mitglieder des Vereins, die im Bereich der Landesverbände wohnen. Eine isolierte Mitgliedschaft nur im Gesamtverein oder nur im Landesverband ist nicht möglich. Die Landesmitgliederversammlung ist jeweils zuständig für:

-Beschlussfassung über die Verwendung der dem Landesverband zur Verfügung stehenden Mittel -Wahl, Entlastung und Abwahl des Landesvorstandes

b) Der Landesvorstand besteht aus 1 – 3 Mitglieder des Landesverbands und wird von der Landesmitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte des Landesverbands als unselbständige Untergliederung des Gesamtvereins. Wirkungskreis ist in diesem Fall die Führung der Landesgeschäfte und Vertretung des Vereins, soweit sie die Geschäfte des jeweiligen Landesverbands betreffen. Der Landesvorstand unterstützt den Bundesvorstand auf Landesebene.

c) Im Übrigen gelten für die Landesverbände die Regelungen dieser Satzung entsprechend.

§ 17 Kassenprüfung

In der Jahreshauptversammlung werden für die Amtszeit des Vorstands zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung den Kassenprüfungsbericht für das vergangene Geschäftsjahr.

§ 18 Satzungsänderungen

Zum Beschluss einer Satzungsänderung ist erforderlich, dass

a) die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß und ohne Abkürzung der Ladungsfrist einberufen worden ist.

b) Die vorgesehene Satzungsänderung in der Ladung genau bezeichnet wird.

c) Mindestens 1/3 der Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend ist, oder durch schriftliches Votum vertreten ist.

d) Mindestens ¾ der anwesenden oder durch Voten vertretenen Mitglieder dem Beschluss zustimmen.

§ 19 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung und Bildung.

Stand: Duisburg, 12.11.2016